(1)Auf Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser ist § 26 entsprechend anzuwenden.(2)Auf die übrigen Anlagen zur Benutzung von Grundwasser ist § 25 entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 32 Entnahmen aus dem Grundwasser(zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)§ 34 Erdaufschlüsse, unterirdische Anlagen (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes) →