Keiner Erlaubnis bedürfen das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Rechtsnachfolge(zu § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)§ 18 Duldungspflicht des Gewässereigentümers(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) →