Jurafuchs

§ 36

LWG -
Heilquellenschutzgebiete(zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand 1995-06-25
(1)
§ 35 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 bis 4 gilt bei Heilquellenschutzgebieten entsprechend. Die staatliche Anerkennung von Heilquellen auf Grund bisherigen Rechts gilt fort. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 für Heilquellenschutzgebiete treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes wird nicht angewendet.
(2)
Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →