Jurafuchs

§ 12

LWG -
Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten(zu § 7 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand 1995-06-25
Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:
1.
Ems,
2.
Maas,
3.
Rhein und
4.
Weser.

Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.

Meine Notizen

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