(1)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnung an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen, auszuhängen oder anderweitig den Beschäftigten bekannt zu geben.
(2)
Die Entscheidung über die Öffnungszeiten nach § 5 Abs. 1 und über die Öffnungszeiten und -tage nach § 6 Abs. 1 ist durch den Handeltreibenden der Gemeinde mitzuteilen. Die Öffnungszeiten sind deutlich sichtbar an der Eingangstür der Verkaufsstelle bekannt zu machen.