(1)
An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen in anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr für den Verkauf von Reisebedarf sowie der Waren, die den Charakter des Ortes kennzeichnen, geöffnet sein. Die Handeltreibenden entscheiden, ob sie
1.
an 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr jeweils acht Stunden oder
2.
an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr für jeweils sechs Stunden
in der Zeit von 11 bis 20 Uhr ihre Verkaufsstellen öffnen. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
(2)
Von einer Öffnung ausgenommen sind der Karfreitag, der Ostersonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag. Fällt der Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen nur bis 14 Uhr geöffnet sein.
(3)
Das für Wirtschafts- und Gewerberecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr durch Verordnung festzulegen.