(1)
Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet werden, wenn
1.
ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der Öffnung der Verkaufsstellen rechtfertigt, oder
2.
in den zum Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung vorgegebenen Grenzen im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsteils oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht.
Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.
(2)
Ein besonderer Anlass nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Märkten, Messen, Volksfesten, großen sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder ähnlichen Veranstaltungen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen, erfolgt. Das Vorliegen eines Zusammenhangs wird vermutet, wenn die Öffnung der Verkaufsstellen in unmittelbarer räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie zeitgleich erfolgt und die Verkaufsstellen von der Veranstaltung betroffen sind. Die Veranstaltung muss im Hinblick auf die die Gemeinde kennzeichnende oder prägende soziale und kulturelle Lebensweise und hinsichtlich der Besucherzahl eine besondere Bedeutung für die Gemeinde haben sowie im Vordergrund stehen. Die Öffnung der Verkaufsstellen darf lediglich eine begleitende Maßnahme zu dieser Veranstaltung darstellen. Das wirtschaftliche Umsatzinteresse von Verkaufsstelleninhabern und das Einkaufsinteresse der Besucher reichen für sich genommen als Sachgrund für die Annahme eines besonderen Anlasses nicht aus.
(3)
Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfordert zum einen eine belegbare besondere örtliche Problemlage, insbesondere regional begrenzte Fehlentwicklungen oder standortbedingte außergewöhnlich ungünstige Wettbewerbsbedingungen, die eine Durchbrechung der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung sowie eine Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität rechtfertigen kann. Zum anderen bedarf es hierzu eines Gemeindeentwicklungskonzeptes oder Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde, im Rahmen dessen verkaufsoffene Sonn- und Feiertage geeignet erscheinen, den damit verfolgten Zielen jenseits des Umsatzinteresses des Handels zu dienen. Von der Eignung der durch die jeweilige Gemeinde verfolgten städtebaulichen und gesellschaftspolitischen Ziele im Zusammenhang mit der Förderung der Einzelhandelsentwicklung ist insbesondere dann auszugehen, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die in einem Gemeindeentwicklungskonzept oder in einem Einzelhandelskonzept vorgesehen ist, das unter Berücksichtigung planungsrechtlicher Vorgaben aufgestellt wurde und in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Gemeindegebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 setzt zudem voraus, dass aus anderen Gründen ohnehin mit einem erheblichen Besucherinteresse in der Gemeinde zu rechnen ist und über den davon betroffenen Bereich hinaus der für die Öffnung der Verkaufsstellen vorgesehene Bereich zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen auf hiervon örtlich betroffene Bereiche erweitert werden soll.
(4)
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Ortsteile oder Handelszweige beschränkt werden. Eine solche Erlaubnis gilt hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstzahl von Tagen, an denen eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen möglich ist, als für die gesamte Gemeinde erteilt. Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
(5)
Die Erlaubnis kann auf den unmittelbar vorhergehenden Samstag von 0 bis 24 Uhr erstreckt werden.