Jurafuchs

§ 9

LÖffZeitG LSA
Arbeitszeit
Stand 2006-11-22
(1)
Für die Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, soweit Absatz 2 keine abweichenden Regelungen trifft.
(2)
Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen während der zugelassenen Öffnungszeit und höchstens 30 Minuten zur Vor- und Nachbereitung beschäftigt werden. Es müssen mindestens 20 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.

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