Jurafuchs

§ 8

LÖffZeitG LSA
Öffnung in besonderen Notlagen
Stand 2006-11-22
Das Landesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des für Wirtschafts- und Gewerberecht zuständigen Ministeriums in besonderen Notlagen, insbesondere in Hungersnöten, Epidemien, Pandemien, Umweltkatastrophen, Überschwemmungen oder Kriegen, erlauben, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und spätestens mit Wegfall des öffentlichen Interesses zu widerrufen. Die Geltungsdauer von erteilten Erlaubnissen darf mit Zustimmung des für Wirtschafts- und Gewerberecht zuständigen Ministeriums verlängert werden. Satz 2 gilt im Fall der Verlängerung von Erlaubnissen entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →