An Werktagen dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 0 bis 24 Uhr und am Samstag von 0 bis 20 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden nicht geöffnet sein, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 2 gilt entsprechend am Heiligabend ab 14 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt.
§ 3
LÖffZeitG LSAÖffnungszeiten
Stand 2006-11-22