Jurafuchs

§ 3

LÖffZeitG LSA
Öffnungszeiten
Stand 2006-11-22
An Werktagen dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 0 bis 24 Uhr und am Samstag von 0 bis 20 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden nicht geöffnet sein, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 2 gilt entsprechend am Heiligabend ab 14 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt.

Meine Notizen

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