Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 dürfen in den Jahren 2023 und 2024 Verkaufsstellen aus besonderem Anlass oder im Fall des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsteils oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde an jeweils höchstens sechs Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.
§ 14
LÖffZeitG LSASonderregelung für die Jahre 2023 und 2024
Stand 2006-11-22