(1)
Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Kioske, sonstige Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen, in denen regelmäßig Waren an jedermann verkauft werden können. Dem Verkauf steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
(2)
Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die durch § 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004 (GVBl. LSA S. 538) in seiner jeweiligen Fassung staatlich anerkannten Tage.
(3)
Reisebedarf sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.