(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen den §§ 3 bis 5 und entgegen § 6 Abs. 1 und 2 Verkaufsstellen öffnet oder Waren zum gewerblichen Verkauf anbietet,
2.
entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt und
3.
entgegen § 10 Abs. 2 seine Entscheidung über die Öffnungszeiten nicht mitteilt oder die Öffnungszeiten an seiner Eingangstür nicht oder nicht ordnungsgemäß bekannt macht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.