Abweichend von § 3 dürfen vollautomatisierte Verkaufsstellen auch an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen zwischen 20 und 24 Uhr geöffnet sein, soweit für deren Betrieb an diesen Tagen und zu diesen Zeiten keine Mitarbeiter eingesetzt werden.
§ 5a
LÖffZeitG LSAÖffnung von Verkaufsstellen, die ohne Personal betrieben werden können
Stand 2006-11-22