Die Gemeinden nehmen die Aufgaben dieses Gesetzes als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Das Landesamt für Verbraucherschutz übt die Aufsicht zur Einhaltung der §§ 9 und 10 aus.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10 Vollzugsbestimmungen§ 12 Ordnungswidrigkeiten →