(1)
An Sonn- und Feiertagen dürfen zum Verkauf angeboten werden
1.
Bäcker- oder Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien,
2.
Blumen vom Blumengeschäft,
3.
Zeitungen und Zeitschriften sowie
4.
überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete land-, wein-, fisch- und forstwirtschaftliche Produkte.
jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden nach der Entscheidung der Handeltreibenden, am Heiligabend längstens bis 14 Uhr.
(2)
Fällt der Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen nach Absatz 1 und Verkaufsstellen für den Verkauf von Weihnachtsbäumen während höchstens drei Stunden und längstens bis 14 Uhr geöffnet sein.