Jurafuchs

§ 1

VwRefG BW 4
Nachbarschaftsverbände
Stand 1974-07-09
(1)
Es werden errichtet
1.
der Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim für den Nachbarschaftsbereich Heidelberg-Mannheim mit Sitz in Mannheim,
2.
der Nachbarschaftsverband Karlsruhe für den Nachbarschaftsbereich Karlsruhe mit Sitz in Karlsruhe,
3.
der Nachbarschaftsverband Pforzheim für den Nachbarschaftsbereich Pforzheim mit Sitz in Pforzheim,
4.
der Nachbarschaftsverband Reutlingen-Tübingen für den Nachbarschaftsbereich Reutlingen-Tübingen mit Sitz in Reutlingen,
5.
der Nachbarschaftsverband Ulm für den Nachbarschaftsbereich Ulm mit Sitz in Ulm.
(2)
Der Nachbarschaftsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3)
Mitglieder des Nachbarschaftsverbands sind die Städte und Gemeinden im Nachbarschaftsbereich sowie der Landkreis, zu dem diese gehören.

Meine Notizen

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