Für Ausschüsse der Verbandsversammlung gilt § 12 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit mit der Maßgabe, daß der Landkreis beratende Stimme hat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Beschlußfassung§ 9 Verbandsvorsitzender →