Jurafuchs

§ 10

VwRefG BW 4
Verbandsverwaltung
Stand 1974-07-09
(1)
Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß der Nachbarschaftsverband sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel eines Verbandsmitglieds oder des Regionalverbands bedient. In diesem Falle üben die Bediensteten dieser Körperschaft, soweit sie für den Nachbarschaftsverband tätig werden, ihre Tätigkeit nach Weisung des Vorsitzenden des Nachbarschaftsverbands aus; die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde bleiben unberührt. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit für den Nachbarschaftsverband die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet der Nachbarschaftsverband. Das Nähere wird durch die Vereinbarung zwischen dem Nachbarschaftsverband und der Körperschaft bestimmt
(2)
Der Nachbarschaftsverband kann Bedienstete für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

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