(1)
Auf den Nachbarschaftsverband finden die für den Zweckverband geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
[1] Die Verbandsmitglieder vereinbaren nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Verbandssatzung.
(3)
§§ 7 und 17 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gelten mit der Maßgabe, daß die Rechtsaufsichtsbehörde bei der Übertragung von Gemeindeaufgaben auf den Nachbarschaftsverband nach pflichtmäßigem Ermessen entscheidet.