Jurafuchs

§ 3

VwRefG BW 4
Rechtsverhältnisse
Stand 1974-07-09
(1)
Auf den Nachbarschaftsverband finden die für den Zweckverband geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
[1] Die Verbandsmitglieder vereinbaren nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Verbandssatzung.
(3)
§§ 7 und 17 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gelten mit der Maßgabe, daß die Rechtsaufsichtsbehörde bei der Übertragung von Gemeindeaufgaben auf den Nachbarschaftsverband nach pflichtmäßigem Ermessen entscheidet.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →