Jurafuchs

§ 12

VwRefG BW 4
Grenzüberschreitende Nachbarschaftsverbände
Stand 1974-07-09
Werden nach Maßgabe eines bestehenden oder noch abzuschließenden Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern oder den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz grenzüberschreitende Nachbarschaftsverbände gebildet, treten diese an die Stelle des jeweiligen Nachbarschaftsverbandes.

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