Werden nach Maßgabe eines bestehenden oder noch abzuschließenden Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern oder den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz grenzüberschreitende Nachbarschaftsverbände gebildet, treten diese an die Stelle des jeweiligen Nachbarschaftsverbandes.
§ 12
VwRefG BW 4Grenzüberschreitende Nachbarschaftsverbände
Stand 1974-07-09