Der Verbandsvorsitzende und mindestens zwei Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Verbandsvorsitzender soll im Wechsel ein Vertreter der Kernstadt oder ein Vertreter einer der beiden Kernstädte und ein Vertreter einer Umlandgemeinde sein.
§ 9
VwRefG BW 4Verbandsvorsitzender
Stand 1974-07-09