Jurafuchs

§ 7

VwRefG BW 4
Beschlußfassung
Stand 1974-07-09
(1)
Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Kernstadt oder die beiden Kernstädte und wenn Umlandgemeinden, auf die mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Umlandgemeinden entfallen, vertreten sind und die Sitzung ordnungsmäßig geleitet wird. Sind zu einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung die Verbandsmitglieder zum zweiten Male nicht in der für die Beschlußfassung erforderlichen Zahl vertreten, kann der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine dritte Sitzung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder über die nicht erledigten Angelegenheiten Beschluß faßt. Dasselbe gilt, wenn Beschlußunfähigkeit aus anderen als Befangenheitsgründen eintritt. Bei der Einberufung der Sitzung ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlußfassung ergibt.
(2)
Halten Verbandsmitglieder mit mindestens einem Zehntel der satzungsmäßigen Stimmenzahl oder hält mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder die Interessen eines Verbandsmitglieds durch einen Beschluß der Verbandsversammlung für gefährdet, können sie gegen den Beschluß binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluß mit einer Mehrheit von 70 vom Hundert der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl gefaßt wird. § 12 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt.

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