Jurafuchs

§ 4

VwRefG BW 4
Aufgaben
Stand 1974-07-09
(1)
Der Nachbarschaftsverband hat unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung die geordnete Entwicklung des Nachbarschaftsbereichs zu fördern und auf einen Ausgleich der Interessen seiner Mitglieder hinzuwirken.
(2)
Der Nachbarschaftsverband ist Träger der vorbereitenden Bauleitplanung.
(3)
Auf den Nachbarschaftsverband können nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit weitere Gemeindeaufgaben übertragen werden. § 2 der Landkreisordnung bleibt unberührt.
(4)
Der Nachbarschaftsverband ist bei der verbindlichen Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) zu beteiligen. Die Verbandsmitglieder haben den Nachbarschaftsverband über sonstige Planungen und über Maßnahmen, die mehrere zum Nachbarschaftsbereich gehörende Gemeinden berühren, zu unterrichten und ihm jederzeit Auskunft zu erteilen. Der Nachbarschaftsverband soll auf eine Abstimmung der Planungen und Maßnahmen hinwirken.
(5)
Der Nachbarschaftsverband und der Regionalverband, zu dessen Verbandsbereich der Nachbarschaftsverband gehört, unterrichten sich gegenseitig laufend über den Stand ihrer Planungen und Maßnahmen, soweit gemeinsame Interessen berührt sind.

Meine Notizen

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