(1)
Zu den Nachbarschaftsbereichen gehören nach Maßgabe des Absatzes 2 jeweils die den Kern des Nachbarschaftsbereichs bildenden Städte (Kernstädte) sowie weitere Städte und Gemeinden (Umlandgemeinden).
(2)
Es gehören zum Nachbarschaftsbereich
1.
Heidelberg-Mannheim
2.
Karlsruhe
3.
Pforzheim
4.
Reutlingen-Tübingen
5.
Ulm
(3)
Die Landesregierung kann einem Nachbarschaftsbereich durch Rechtsverordnung weitere Städte und Gemeinden mit deren Zustimmung zuordnen, wenn hierfür zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne von § 4 nach den örtlichen Gegebenheiten ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht.