Jurafuchs

§ 6

VwRefG BW 4
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Stand 1974-07-09
(1)
Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens zwei Vertretern eines jeden Verbandsmitglieds. Gemeinden haben ab einer Einwohnerzahl von 20 000 für je weitere angefangene 20 000 Einwohner einen Vertreter, soweit nicht die Verbandssatzung etwas anderes bestimmt. Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat vertreten; im Falle der Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr allgemeiner Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach § 53 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder nach § 38 Abs. 1 der Landkreisordnung. Die weiteren Vertreter werden nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte und Kreisverordneten bei einer Gemeinde vom Gemeinderat, bei einem Landkreis vom Kreistag widerruflich jeweils aus seiner Mitte gewählt. Scheidet ein weiterer Vertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat, dem Kreistag oder der Verbandsversammlung aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neuer weiterer Vertreter gewählt. Für die weiteren Vertreter sind Stellvertreter in gleicher Zahl zu bestellen, die die Vertreter im Falle der Verhinderung vertreten. Ist mehr als ein weiterer Vertreter zu wählen, finden die Vorschriften über die Wahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse des Gemeinderats Anwendung; der Bürgermeister hat dabei Stimmrecht.
(2)
Die Zahl der Stimmen der Kernstadt und der Umlandgemeinden in der Verbandsversammlung beträgt 100, soweit sich nicht aus Absatz 3 Satz 2 etwas anderes ergibt. Die Stimmen werden zwischen der Kernstadt und den Umlandgemeinden in der Weise aufgeteilt, daß die Kernstadt und die Umlandgemeinden jeweils mindestens 40 vom Hundert aller Stimmen erhalten. Gehören zu einem Nachbarschaftsbereich zwei Kernstädte, entfallen auf jede der beiden Kernstädte mindestens 20 vom Hundert aller Stimmen. Im übrigen richtet sich die Verteilung der Stimmen nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen. Der Landkreis hat beratende Stimme.
(3)
Zur Feststellung der auf die einzelnen Umlandgemeinden entfallenden Stimmen werden die Einwohnerzahlen der Umlandgemeinden der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden so viel Höchstzahlen ausgesondert, wie nach Absatz 2 Stimmen auf die Umlandgemeinden entfallen. Erhält danach nicht jede Umlandgemeinde mindestens eine Stimme, werden so viel weitere Höchstzahlen ausgesondert, bis jede Umlandgemeinde mindestens eine Stimme erhält.

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