(1)Organe des Nachbarschaftsverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen.(2)Hauptorgan des Nachbarschaftsverbands ist die Verbandsversammlung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Aufgaben§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung →