Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird von Landkreisen keine Verbandsumlage erhoben. Erfüllt ein Landkreis außerhalb des Nachbarschaftsbereichs Aufgaben, die der Nachbarschaftsverband für kreisangehörige Gemeinden wahrnimmt, hat der Landkreis diesen einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.
§ 11
VwRefG BW 4Verbandsumlage
Stand 1974-07-09