(1) Allgemeine Ordnungsbehörden sind
1. die örtlichen Ordnungsbehörden,
2. die Kreisordnungsbehörden und
3. die Landesordnungsbehörde.
(2) Sonderordnungsbehörden sind alle übrigen Ordnungsbehörden; sie bleiben in ihrer Organisation, ihren Zuständigkeiten und ihren Befugnissen unberührt.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →