Jurafuchs
§ 103

§ 103

POG
Arten der Ordnungsbehörden
Organisation der Ordnungsbehörden
Stand 1993-11-10
(1) Allgemeine Ordnungsbehörden sind 1. die örtlichen Ordnungsbehörden, 2. die Kreisordnungsbehörden und 3. die Landesordnungsbehörde. (2) Sonderordnungsbehörden sind alle übrigen Ordnungsbehörden; sie bleiben in ihrer Organisation, ihren Zuständigkeiten und ihren Befugnissen unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →