Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 113 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung§ 115 Ordnungswidrigkeiten →