Soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei aufgrund anderer Rechtsvorschriften zum Erlass allgemein verbindlicher Vorschriften ermächtigt sind, müssen diese, soweit die Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, den in § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 enthaltenen Bestimmungen entsprechen und verkündet werden.
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