(1) Örtliche Ordnungsbehörden sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
(2) Kreisordnungsbehörden sind
1. in Landkreisen die Kreisverwaltungen und
2. in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
(3) Landesordnungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
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