Jurafuchs
§ 115a

§ 115a

POG
Strafvorschrift
Dritter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 1993-11-10
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 32a Abs. 4 Satz 1 oder einer richterlich bestätigten vollziehbaren Anordnung nach § 32a Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. (2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, welche die Maßnahme beantragt oder angeordnet hat.

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