Jurafuchs
§ 83

§ 83

POG
Schusswaffengebrauch gegen Personen
Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei
Stand 1993-11-10
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, 1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren, 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern, 3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie 4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist 5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern. (2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

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