Jurafuchs
§ 81

§ 81

POG
Fesselung von Personen
Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei
Stand 1993-11-10
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird, 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder 3. sich töten oder verletzen wird. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →