Jurafuchs
§ 8

§ 8

POG
Einschränkung von Grundrechten
Aufgaben und allgemeine Bestimmungen
Stand 1993-11-10
Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf 1. Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), 2. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), 3. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), 4. Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), 5. Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und 6. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

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