Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1. Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),
4. Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes),
5. Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und
6. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt werden.
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