(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei handeln in Ausübung staatlicher Gewalt.
(2) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →