Jurafuchs
§ 112

§ 112

POG
Verfahren
Kommunale Vollzugsbedienstete, sonstige Vollzugskräfte und Vollzugshilfe
Stand 1993-11-10
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben. (2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. (3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

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