Jurafuchs
§ 4

§ 4

POG
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
Aufgaben und allgemeine Bestimmungen
Stand 1993-11-10
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →