Jurafuchs
§ 16b

§ 16b

POG
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen
Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei
Stand 1993-11-10
(1) Die Polizei kann in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist. Der Schutz der Intimsphäre der festgehaltenen Person ist, soweit möglich, zu wahren. Die Datenerhebung ist durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen. (2) Die zur Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 in Gewahrsamsräumen führenden tatsächlichen Anhaltspunkte sowie Beginn und Ende einer solchen Maßnahme sind zu dokumentieren. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtungen nach § 16 a entsprechend.

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