Jurafuchs

§ 16

SächsSÜG
Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Datenerhebung und Verfahren
Stand 2025-08-16
1Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. 2Dazu zählen insbesondere: Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
1.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
2.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
3.
Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch,
4.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
5.
Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

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