Jurafuchs

§ 9

SächsSÜG
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
Überprüfungsarten
Stand 2025-08-16
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
3.
eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.

Meine Notizen

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