Jurafuchs

§ 25

SächsSÜG
Anwendungsbereich
Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich
Stand 2025-08-16
Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die folgenden Regelungen.

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