Das Staatsministerium des Innern erlässt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung dieses Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 34 Rechtsverordnung§ 36 Geltung des Sächsischen Datenschutzgesetzes →