Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
§ 31
SächsSÜGSicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich
Stand 2025-08-16