Jurafuchs

§ 31

SächsSÜG
Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich
Stand 2025-08-16
Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

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