1Die §§ 3, 6 bis 10, 17, 26, 38 und 39 SächsDSG finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2Für die Datenschutzkontrolle der durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die §§ 24, 27 bis 29 SächsDSG in der jeweils geltenden Fassung. Die §§ 3, 6 bis 10, 17, 26, 38 und 39 SächsDSG finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Datenschutzkontrolle der durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die §§ 24, 27 bis 29 SächsDSG in der jeweils geltenden Fassung.
§ 36
SächsSÜGGeltung des Sächsischen Datenschutzgesetzes
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
Stand 2025-08-16