(1)
Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten nur an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
1.
für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, insbesondere zur Durchführung dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen zum Zwecke der Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes,
2.
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB oder
3.
für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses
erforderlich ist.
(2)
Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit dies
1.
für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
2.
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB ,
3.
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des
Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung, oder zur Aufklärung von nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
oder
4.
für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses erforderlich ist.
(3)
Die Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Übermittlungsverbote entgegenstehen.
(4)
Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. 3