Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
§ 30
SächsSÜGÜbermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich
Stand 2025-08-16