Jurafuchs

§ 21

SächsSÜG
Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
Stand 2025-08-16
(1)
Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, sowie die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2)
1Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben (2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle,
2.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
3.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

speichern, verändern und nutzen. 2Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →