Jurafuchs

§ 8

SächsSÜG
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)
Überprüfungsarten
Stand 2025-08-16
(1)
Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
2.
eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder
3.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 wahrnehmen sollen.
(2)
In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

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